§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.

Posted by bursali | Posted in Rechtliches | Posted on 11.10.2009 @ 11:02:59

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Hinweis:
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung).

Wenn an es ganz streng nimmt, sind sogar Glühlampen vorgeschrieben (statt LED).
Ein Freund von mir wurde kürzlich von der Polizei darauf hingewiesen.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

oO?
Ist ja Hammer. Da sieht man wieder, was für unnötigen Gesetzte zu finden sind.

~bursali

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